Haus- und Hobbybrauer
Haus- und Hobbybrauer können
in ihren Haushalten Bier bis zu einer Menge von 2 Hektolitern im Kalenderjahr
steuerfrei herstellen. Das Bier muss ausschließlich zum eigenen Verbrauch
bestimmt sein und darf nicht verkauft werden. Wird Bier von Hausbrauern
in nicht gewerblichen Gemeindebrauhäusern hergestellt, so gilt es
als in den Haushalten der Hausbrauer hergestellt. Vor der Herstellung von
Bier durch Haus- und Hobbybrauer ist das zuständige Hauptzollamt über
den Beginn und den Herstellungsort zu unterrichten. Dabei muss auch die
Menge an Bier, die voraussichtlich im Kalenderjahr erzeugt werden soll,
angegeben werden.
Die Herstellung von Bier
zu Demonstrationszwecken (z.B. traditionelle Veranstaltungen wie Dorffeste,
Schaubrauen in Freilichtmuseen etc.) oder in Seminaren zur Erwachsenenbildung
ist nicht steuerfrei. Der Hersteller hat dem Hauptzollamt Zeitpunkt, Ort
und Menge der beabsichtigten Bierherstellung anzuzeigen. Nach Mitteilung
der Bemessungsgrundlagen für die Biersteuer durch das Hauptzollamt
hat der Hersteller unverzüglich eine Steuererklärung über
Menge und Stammwürzegehalt des erzeugten Bieres abzugeben. Beträgt
die Biersteuer hierbei weniger als 5,00 EUR, muss keine Steuererklärung
abgegeben werden.
(Quelle: www.zoll.de)
Die genauen Modalitäten
können nach meiner Erfahrung von Hauptzollamt zu Hauptzollamt abweichen.
Deshalb sollten Sie diese besser bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt
erfragen. Hobbybrauer haben Vorteile gegenüber gewerblichen Brauereien,
sind sie doch von manchen Vorschriften des Vorläufigen Biergesetzes
ausgenommen (z. B. ausschließliche Verwendung von Malz, Hopfen, Hefe
und Wasser; Trennung in obergärige und untergärige Biere), wenn
sie Bier nur für den Hausbedarf herstellen (§ 9, Abs. 8 VBierG).
Der Experimentierfreudigkeit des "Hobby-Bierbrauers" sind also "Tür
und Tor" geöffnet.
|